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   VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 215/04   

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https://dejure.org/2005,31244
VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 215/04 (https://dejure.org/2005,31244)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22.11.2005 - VerfGH 215/04 (https://dejure.org/2005,31244)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22. November 2005 - VerfGH 215/04 (https://dejure.org/2005,31244)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • VerfGH Berlin, 31.07.1998 - VerfGH 39/97

    Erneute Ingangsetzung der Beschwerdefrist durch fachgerichtliche Sachentscheidung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 215/04
    Der Verfassungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar nicht von der vorherigen Erhebung einer dem Rechtsweg im Sinne des § 49 Abs. 1 VerfGHG nicht zuzuordnenden Gegenvorstellung abhängig gemacht (Beschluss vom 31. Juli 1998 - VerfGH 39/97 - LVerfGE 9, 29 ; ferner BayVerfGH, NJW 1994, 575; zum Bundesrecht vgl. auch BVerfGE 73, 322 ).

    Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ist vielmehr auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Zwei-Monats-Frist abgelaufen ist, bevor über die Gegenvorstellung entschieden wurde (Beschluss vom 31. Juli 1998, a. a. O.; zum Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005 - 2 BvR 1899/04 -).

    Es obliegt zunächst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und etwaige im Instanzenzug eingetretene Grundrechtsverletzungen unter Ausschöpfung aller prozessrechtlichen Möglichkeiten zu beseitigen (Beschluss vom 31. Juli 1998, a. a. O.; st. Rspr.).

    Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Gegenvorstellung nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen, z.B. wegen ganz unzureichender Darlegung eines Gehörsverstoßes, offensichtlich nicht zu einer sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung führen könnte (Beschluss vom 31. Juli 1998, a. a. O.; zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1995, 3248, sowie Beschluss vom 26. Januar 2005, a. a. O.) oder wenn die Gegenvorstellung ausschließlich materiell-rechtliche Rügen enthielte (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2004 - 2 BvR 1313/04, 2 BvR 1314/04 - vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 - für den Fall, dass die Gegenvorstellung nicht auf die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern allein auf das Nachschieben rechtlicher Erwägungen abzielte).

    Es ist allerdings, um im Interesse der Rechtssicherheit Ungewissheiten über den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist so weit wie möglich auszuschließen, erforderlich, dass die Gegenvorstellung ihrerseits innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG eingelegt wird (Beschluss vom 31. Juli 1998, a. a. O.; zum Bundesrecht vgl. BVerfG, NJW 1995, 3248).

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 215/04
    Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird (grundlegend zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 33, 247 ).

    Dieser Grundsatz findet seine Rechtfertigung in der Erwägung, dass nicht allein wegen der Kostenentscheidung das Verfahren fortgesetzt und Überlegungen zur Hauptsache angestellt werden sollen (BVerfGE 33, 247 m. w. N.; 74, 78 ).

    Die weiter bestehende Kostenbelastung berührt keine persönlichen Rechtsgüter der Beschwerdeführerin, sondern ihre Vermögenssphäre, und der mögliche Eingriff in diesen Bereich weist keine vergleichbar schwere Intensität auf (vgl. auch BVerfGE 33, 247 ).

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 215/04
    Der Verfassungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar nicht von der vorherigen Erhebung einer dem Rechtsweg im Sinne des § 49 Abs. 1 VerfGHG nicht zuzuordnenden Gegenvorstellung abhängig gemacht (Beschluss vom 31. Juli 1998 - VerfGH 39/97 - LVerfGE 9, 29 ; ferner BayVerfGH, NJW 1994, 575; zum Bundesrecht vgl. auch BVerfGE 73, 322 ).

    Deshalb ist es verfassungsrechtlich nahe liegend, dass bei offenkundiger Verletzung des rechtlichen Gehörs Gegenvorstellungen allgemein zuzulassen sind (BVerfGE 73, 322 ; 69, 233 ).

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvR 1899/04

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch pauschal gehaltenen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 215/04
    Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ist vielmehr auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Zwei-Monats-Frist abgelaufen ist, bevor über die Gegenvorstellung entschieden wurde (Beschluss vom 31. Juli 1998, a. a. O.; zum Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005 - 2 BvR 1899/04 -).

    Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Gegenvorstellung nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen, z.B. wegen ganz unzureichender Darlegung eines Gehörsverstoßes, offensichtlich nicht zu einer sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung führen könnte (Beschluss vom 31. Juli 1998, a. a. O.; zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1995, 3248, sowie Beschluss vom 26. Januar 2005, a. a. O.) oder wenn die Gegenvorstellung ausschließlich materiell-rechtliche Rügen enthielte (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2004 - 2 BvR 1313/04, 2 BvR 1314/04 - vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 - für den Fall, dass die Gegenvorstellung nicht auf die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern allein auf das Nachschieben rechtlicher Erwägungen abzielte).

  • BVerfG, 24.07.1995 - 1 BvR 1822/94

    Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung gegen die

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 215/04
    Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Gegenvorstellung nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen, z.B. wegen ganz unzureichender Darlegung eines Gehörsverstoßes, offensichtlich nicht zu einer sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung führen könnte (Beschluss vom 31. Juli 1998, a. a. O.; zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1995, 3248, sowie Beschluss vom 26. Januar 2005, a. a. O.) oder wenn die Gegenvorstellung ausschließlich materiell-rechtliche Rügen enthielte (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2004 - 2 BvR 1313/04, 2 BvR 1314/04 - vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 - für den Fall, dass die Gegenvorstellung nicht auf die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern allein auf das Nachschieben rechtlicher Erwägungen abzielte).

    Es ist allerdings, um im Interesse der Rechtssicherheit Ungewissheiten über den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist so weit wie möglich auszuschließen, erforderlich, dass die Gegenvorstellung ihrerseits innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG eingelegt wird (Beschluss vom 31. Juli 1998, a. a. O.; zum Bundesrecht vgl. BVerfG, NJW 1995, 3248).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 215/04
    Hierzu gehört die Darlegung, weshalb die angegriffene richterliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 89, 1 ) bzw. weshalb die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln ist, denn allein die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich (Beschluss vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ; st. Rspr.).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 215/04
    Die Fälle, in denen das Bundesverfassungsgericht trotz einer Erledigung in der Hauptsache das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde bejaht hat, weil die Hoheitsakte die Beschwerdeführer in gewissem Umfang noch weiter beeinträchtigten, betrafen Haftbefehle und andere Entscheidungen im Strafverfahren und bei der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt sowie den Ausschluss eines Anwalts von der Verteidigung (BVerfGE 15, 226 ; 21, 378 ).
  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 215/04
    Dieser Grundsatz findet seine Rechtfertigung in der Erwägung, dass nicht allein wegen der Kostenentscheidung das Verfahren fortgesetzt und Überlegungen zur Hauptsache angestellt werden sollen (BVerfGE 33, 247 m. w. N.; 74, 78 ).
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 215/04
    Deshalb ist es verfassungsrechtlich nahe liegend, dass bei offenkundiger Verletzung des rechtlichen Gehörs Gegenvorstellungen allgemein zuzulassen sind (BVerfGE 73, 322 ; 69, 233 ).
  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 215/04
    Die Fälle, in denen das Bundesverfassungsgericht trotz einer Erledigung in der Hauptsache das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde bejaht hat, weil die Hoheitsakte die Beschwerdeführer in gewissem Umfang noch weiter beeinträchtigten, betrafen Haftbefehle und andere Entscheidungen im Strafverfahren und bei der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt sowie den Ausschluss eines Anwalts von der Verteidigung (BVerfGE 15, 226 ; 21, 378 ).
  • VerfGH Berlin, 25.04.1994 - VerfGH 34/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Notarkostensache - keine Verletzung des

  • BGH, 23.02.1981 - II ZR 123/80

    Statthaftigkeit der Drittwiderspruchsklage - Abtretung von Gesellschafteranteilen

  • BVerfG, 04.10.2004 - 2 BvR 1313/04

    Fristbeginn zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 363/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Kostenbeschwerde

  • VerfGH Bayern, 29.07.1993 - 14-VI-93
  • BVerfG, 17.03.1997 - 2 BvR 375/97

    Fristbeginn zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung nach §

  • VerfGH Berlin, 22.09.2009 - VerfGH 138/05

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Zwar ist eineVerfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung grundsätzlich unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht (mehr) durchdie Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird (Beschlussvom 22. November 2005 - VerfGH 215/04 - Nachweise von Entscheidungen ohne Fundstelle hier und im Folgenden unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de;vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 33, 247 ).

    In diesemFall kann die Kostenentscheidung, weil andernfalls der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz lückenhaft wäre, isoliert mitder Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. Beschluss vom 22. November 2005 - VerfGH 215/04 - für das Bundesrecht:BVerfGE 74, 78 ).

    Wird - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots gerügt, muss insbesondere dargelegt werden, weshalb die angegriffeneEntscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungenberuht (vgl. Beschluss vom 22. November 2005 - VerfGH 215/04 -).

  • VerfGH Berlin, 18.07.2006 - VerfGH 43/03

    Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde: Fehlende Rechtswegerschöpfung wegen

    Von diesem Grundsatz kann aber dann eine Ausnahme zu machen sein, wenn sich die Entscheidung zur Hauptsache und die Kostenentscheidung voneinander trennen lassen oder wenn sich der behauptete Verfassungsverstoß ausschließlich auf die Kostenentscheidung bezieht (Beschluss vom 22. November 2005 - VerfGH 215/04 - vgl. BVerfGE a. a. O.; BVerfGE 17, 265 (268) zu einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO).
  • VerfGH Berlin, 19.03.2013 - VerfGH 166/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Nichtabberufung eines

    Ein Kosteninteresse reicht hierfür nicht aus (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2380/09 -, juris Rn. 3 m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 22. November 2005 - VerfGH 215/04 - Rn. 33).
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